Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sieht vor, dass ein Wohnungseigentümer zu Änderungen an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt ist. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass eine solche Änderung weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer hervorruft.
Auch darf sich weder das äußere Erscheinungsbild des Hauses ändern noch darf eine bauliche Veränderung eine Gefahr für die Sicherheit von Personen oder des Hauses darstellen.
Wenn eine solche Veränderung auch allgemeine Teile (z.B. Dach, Fassade, etc.) der Liegenschaft in Anspruch nimmt, ist die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich. Wird darüber hinaus eine gewünschte Änderung weder als verkehrsüblich noch als einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienend angesehen, könnte die sich die Einholung der erforderlichen Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer als noch schwieriger erweisen.
Wird die Installation einer Klimaanlage ohne Einverständnis der Miteigentümer errichtet, so können die anderen Wohnungseigentümer mittels Eigentumsfreiheitsklage gegen die Montage vorgehen.
Ihre Experten der Dr. ELSNER Immobilienverwaltung beraten Sie gerne zu den Rahmenbedingungen für die Installation einer Klimaanlage.