An diese Fragen und Diskussionen werden Sie sich wahrscheinlich noch gut erinnern können! Über einen längeren Zeitraum war diese Frage aufgrund einer höchstgerichtlichen Entscheidung aus dem Jahr 2008 auch nicht ganz so einfach zu beantworten.
Seit 1.1.2015 wurden im Rahmen der Wohnrechtsnovelle 2015 die Antworten auf diese Fragen neu geregelt. Das Gesetz betrifft nun alle Wohnungen und gilt auch für Mietverträge, die vor dem 1. Jänner 2015 abgeschlossen wurden. Ausgenommen von der neuen Bestimmung sind nur Objekte, die unter die Vollausnahmen des MRG fallen. Also im wesentlichen Häuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen, falls der Mietvertrag nach dem 31.12.2001 abgeschlossen wurde.
Wenn nun bei der Anmietung der Wohnung eine Therme vorhanden war, dann ist es die Pflicht des Vermieters, die Reparaturkosten oder einen allfällig notwendigen Austausch der Therme zu übernehmen. Der Mieter ist aber wie bisher für die Wartung der Therme verantwortlich. Sollte der Mieter dieser Wartungspflicht nicht nachkommen, kann sich der Vermieter weigern, die gesamten Kosten der Reparatur zu übernehmen.
Fazit: Die Kosten für die Wartung trägt der Mieter. Die Kosten für die Erhaltung übernimmt der Vermieter.
Tipp: Bewahren Sie sämtliche Wartungsbelege auf, um dem Vermieter belegen zu können, dass die Therme sorgfältig und regelmäßig gewartet wurde.
Wir beraten Sie gerne zu Fragen rund um die Vermietung und Verwaltung von Immobilien.