Ein immer wiederkehrendes Thema, das oft Anlass für Diskussion und Verärgerung ist: welche Gegenstände dürfen sich im Stiegenhaus befinden, was muss entfernt werden? Hintergrund ist oft ein Missverständnis, das vor einigen Jahren entstanden ist:
Am 3.9.2018 erschien in Die Presse ein Artikel darüber, dass Fahrräder und Kinderwagen in Stiegenhäusern verbleiben dürfen, weil sie nicht brandgefährliche Gegenstände wären. Der Artikel stützt sich dabei auf die Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 26.6.2018 mit der Geschäftszahl: Ra 2016/05/0005.
Nun scheint diese Erkenntnis auf den ersten Blick eindeutig, tatsächlich erfolgte es aber aufgrund der Rechtslage des Jahres 2014, dem Jahr, in dem der vor dem VwGH bekämpfte Bescheid erlassen wurde.
Dies ist deshalb relevant, da § 6 Absatz 3 Wiener Feuerpolizeigesetz 2015, Stand 03.09.2018, klar regelt, dass unabhängig von der Brandeigenschaft „Im Verlauf von Fluchtwegen zudem leicht umzuwerfende, leicht zu verschiebende oder den Fluchtweg einengende Gegenstände nicht gelagert werden dürfen.“
Fahrräder sind leicht umzuwerfende und Kinderwägen eindeutig leicht zu verschiebende Gegenstände und dürfen daher „im Verlauf“ von Fluchtwegen, also im kompletten Gang- und Stiegenhausbereich, nicht gelagert werden! Gleiches gilt für alle übrigen Gegenstände, wie Schuhe, Einkaufswagen, Blumentöpfe, usw.
Für weitere Erläuterungen und Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!