Vor dem Hintergrund der stark steigenden Zahl an E-Autos hat sich gezeigt, dass die nachträgliche Installation von E-Ladestationen in Garagen oft sehr schwierig bis unmöglich ist. Bei großen Wohnhausanlagen war das Einholen der Zustimmungserklärung aller Wohnungseigentümer oft eine unüberbrückbare Hürde für den Wohnungseigentümer.
Um Wohnungseigentümern die Nachrüstung ihrer Garage mit Ladestationen für E-Autos zu erleichtern, hat der Gesetzgeber die WEG-Novelle 2022 beschlossen, die am 1.1.2022 in Kraft getreten ist.
Mit der WEG-Novelle 2022 wird u.a. das Änderungsrecht des Wohnungseigentümers nach § 16 WEG ausgedehnt. Es wird nunmehr gesetzlich in § 16 Abs. 2 Z 2 WEG festgeschrieben, dass die Installation einer Langsamladestation für E-Autos eine privilegierte Maßnahme darstellt.
Der Wohnungseigentümer, der die nachträgliche Installation einer E-Ladestation als privilegierte Maßnahme wünscht, muss seine Änderung „nur mehr“ allen übrigen Wohnungseigentümern zur Kenntnis bringen. Er muss nicht mehr aktiv um die Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer ersuchen oder diese durch das Ausserstreitgericht ersetzen lassen.
Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber für derartige Maßnahmen eine „Zustimmungsfiktion“ der anderen Wohnungseigentümer (analog zu § 9 MRG) geschaffen. Neu ist somit, dass es eine Obliegenheit zum Widerspruch der anderen Wohnungseigentümer binnen einer Frist von 2 Monaten nach ordnungsgemäßer Anzeige der privilegierten Änderung gibt. Für die Anzeige der privilegieren Änderung reicht eine Übersendung gemäß § 24 Abs. 5 WEG. Ein Hausanschlag ist nicht erforderlich.